- In Österreich führt ein Notar als Gerichtskommissär das Verlassenschaftsverfahren; mit dem Einantwortungsbeschluss werden die Erben Eigentümer.
- Ein Verkauf ist schon während des Verfahrens vorbereitbar; in bestimmten Fällen ist er mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts auch vor der Einantwortung möglich.
- Bei mehreren Erben müssen in der Regel alle Miteigentümer dem Verkauf zustimmen.
- Für die Immobilienertragsteuer zählt der Anschaffungszeitpunkt des Verstorbenen.
Schritt 1: Verlassenschaftsverfahren
Nach einem Todesfall wird in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Ein Notar übernimmt als Gerichtskommissär die Abwicklung, erhebt das Vermögen und nimmt die Erbantrittserklärungen entgegen. Am Ende steht der Einantwortungsbeschluss des Gerichts: Damit gehen Rechte und Pflichten auf die Erben über, die anschließend im Grundbuch eingetragen werden können.
Schritt 2: Verkauf vorbereiten
Sie müssen nicht bis zur Einantwortung warten, um mit einem Käufer zu sprechen. Besichtigung, Bewertung und Angebot können schon während des Verfahrens erfolgen. In manchen Fällen kann die Verlassenschaft die Immobilie mit Genehmigung des Gerichts auch vor der Einantwortung verkaufen – das klären Sie am besten mit dem Gerichtskommissär.
Mehrere Erben
Erben mehrere Personen gemeinsam, werden sie in der Regel Miteigentümer. Für einen Verkauf der ganzen Liegenschaft müssen grundsätzlich alle zustimmen. Ein Direktankauf ist hier oft einfacher, weil es nur ein Angebot gibt, das alle Erben gemeinsam prüfen, und der Kaufpreis über den Treuhänder nach den Erbquoten aufgeteilt werden kann.
Räumung und Zustand
Geerbte Häuser sind oft noch möbliert oder renovierungsbedürftig. Bei einem Direktankauf kann die Immobilie im aktuellen Zustand übergeben werden; auf Wunsch kann die Räumung im Kaufpreis berücksichtigt werden.
Steuern beim Verkauf einer geerbten Immobilie
Eine Erbschaftssteuer gibt es in Österreich derzeit nicht. Beim Verkauf kann aber Immobilienertragsteuer anfallen. Dabei zählt der Anschaffungszeitpunkt des Verstorbenen: Hat dieser die Immobilie vor dem 1.4.2002 erworben, gilt sie als Altvermögen mit meist 4,2 % pauschaler Steuer auf den Verkaufserlös. Details finden Sie in unserem Artikel zu Kosten und Steuern.
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
