- Der Verkäufer zahlt in der Regel: Immobilienertragsteuer (falls keine Befreiung), Energieausweis, Lastenfreistellung und ggf. Maklerprovision.
- Der Käufer zahlt in der Regel: Grunderwerbsteuer (3,5 %), Grundbucheintragungsgebühr (1,1 %) und die Vertragserrichtung.
- Die Immobilienertragsteuer beträgt 30 % des Veräußerungsgewinns; für Altvermögen (Erwerb vor dem 1.4.2002) gilt meist eine Pauschale von 4,2 % des Verkaufserlöses.
- Der Verkauf des eigenen Hauptwohnsitzes ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (Hauptwohnsitzbefreiung).
Wer zahlt was?
In Österreich hat sich folgende Verteilung eingebürgert (abweichende Vereinbarungen sind möglich):
- Käufer: Grunderwerbsteuer 3,5 %, Eintragungsgebühr ins Grundbuch 1,1 %, Kosten der Vertragserrichtung und Treuhandabwicklung, ggf. Maklerprovision des Käufers.
- Verkäufer: Immobilienertragsteuer (ImmoESt), Energieausweis, Kosten der Lastenfreistellung (Löschung bestehender Pfandrechte), ggf. Maklerprovision des Verkäufers und die Kosten der ImmoESt-Berechnung.
Immobilienertragsteuer (ImmoESt)
Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden sind grundsätzlich mit 30 % zu versteuern. Bei sogenanntem Neuvermögen (Anschaffung nach dem 31.3.2002) ist Bemessungsgrundlage der Unterschied zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten (zuzüglich bestimmter Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen).
Bei Altvermögen (Anschaffung vor dem 1.4.2002) wird pauschal besteuert: in der Regel 4,2 % des Verkaufserlöses. Wurde Grünland nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet, beträgt die Pauschale 18 %.
Bei geerbten oder geschenkten Immobilien zählt für die Einordnung als Alt- oder Neuvermögen der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers.
Die ImmoESt wird in der Praxis vom Notar oder Rechtsanwalt berechnet und direkt aus dem Kaufpreis an das Finanzamt abgeführt (Selbstberechnung).
Hauptwohnsitzbefreiung
Der Verkauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung (samt Grund bis 1.000 m²) ist steuerfrei, wenn der Hauptwohnsitz mit dem Verkauf aufgegeben wird und das Objekt
- ab der Anschaffung bis zum Verkauf durchgehend mindestens zwei Jahre Hauptwohnsitz war, oder
- innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre durchgehend Hauptwohnsitz war.
Daneben gibt es eine Befreiung für selbst hergestellte Gebäude (Herstellerbefreiung), die aber nicht für den Grund und Boden gilt.
Energieausweis
Beim Verkauf muss der Verkäufer einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen und spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss übergeben. Die Kosten hängen von Größe und Aufwand ab.
Lastenfreistellung
Ist im Grundbuch noch ein Pfandrecht für einen Kredit eingetragen, wird der offene Betrag im Zuge der Treuhandabwicklung direkt aus dem Kaufpreis an die Bank bezahlt und das Pfandrecht gelöscht. Sie müssen den Kredit also nicht vorher selbst tilgen.
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
